Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 18. Dezember 2002 folgendes Gesetz
beschlossen:
Hundegesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Inhaltsverzeichnis
§
1 Zweck des Gesetzes
§
2 Allgemeine Pflichten
§
3 Gefährliche Hunde
§
4 Erlaubnis
§
5 Pflichten
§
6 Sachkunde
§
7 Zuverlässigkeit
§
8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
§
9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
§
10 Hunde bestimmter Rassen
§
11 Große Hunde
§
12 Anordnungsbefugnisse
§
13 Zuständige Behörden
§
14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
§
15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
§
16 Ordnungsbehördliche Verordnungen
§
17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§
18 Einschränkung von Grundrechten
§
19 Strafvorschrift
§
20 Ordnungswidrigkeiten
§
21 Übergangsvorschriften
§
22 Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
§
23 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses
Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit
Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend
entgegenzuwirken.
§ 2
Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind
so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Hunde sind
an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
(3) Es ist
verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu
kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach §
34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.
§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche
Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2
vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche
Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander
sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde,
bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In
Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine
Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im
Einzelfall gefährliche Hunde sind
Die
Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde
nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
§ 4
Erlaubnis
(1) Wer einen
gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
(2) Die
Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder
des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates
Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren
Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die
Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der
Halterin oder des Halters unerlässlich ist.
(3) Soweit es
zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die den
Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem
amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche
Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die
erforderlichen Feststellungen zu dulden.
(4) Die
Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können
auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die
Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes
(Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort
zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen
nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
(6) Beim Führen
von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund
führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur
Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.
(7) Die fälschungssichere
Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch
lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist.
Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder
der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte
Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde
zuständigen Behörde zu übermitteln.
§ 5
Pflichten
(1) Innerhalb
eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie
dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
(2) Außerhalb
eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf
Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung
von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders
ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen
verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung
anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten
Lebensmonats.
(3) Die zuständige
Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine
Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn
die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2
genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt
werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den
Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4,
5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Halterin
oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der
Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des
befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die
Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu
halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf
einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen,
die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen
von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(5) Die Halterin
oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen-
und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend
Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für
sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(6) Die Abgabe
oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die
im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe
durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der
Vermittlung eines gefährlichen Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde
zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten
nicht überschreitet. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 6
Sachkunde
(1) Die
erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und
zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder Tieren ausgeht.
(2) Der Nachweis
der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu
erbringen.
(3) Als
sachkundig nach Absatz 1 gelten
§ 7
Zuverlässigkeit
(1) Die
erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel
Personen nicht, die insbesondere wegen
(2) Die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
insbesondere
(3) Zum Nachweis
der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Unberührt bleibt die Befugnis der
zuständigen Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige
Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses auch der Belegart R zu
ersuchen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von der Halterin oder
dem Halter die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangt
werden.
§ 8
Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Haltung,
Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die
Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug
innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie
das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des
Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen
Haltungsort zuständigen Behörde. Bei einem Wechsel in der Person der Halterin
oder des Halters sind Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen
Halters anzuzeigen.
(2) Wer einen
gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber
mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
(3) Bei einem
Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die
nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach § 3 Abs. 3 sowie die
Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen.
(4) Die für die
Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde kann der zuständigen
Behörde gemäß § 13 die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Namen
und Anschriften der Halterinnen und Halter von Hunden übermitteln.
§ 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung
und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die
Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat
sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht
erfolgt. Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen
Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen
wird.
§ 10
Hunde bestimmter Rassen
(1) Für den
Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff,
Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler
und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden
gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit
in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend
von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem
anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
durchgeführt werden.
(3) Abweichend
von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem
anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
erteilt werden.
§ 11
Große Hunde
(1) Die Haltung
eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein
Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde
von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Große Hunde
dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche
Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem
Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die
Art und Weise der
Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs.
7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis
der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines
anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder
von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt
werden.
(4) Als
sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei
zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen
ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.
(5) Die zuständige
Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit
anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Halterin oder des Halters begründen.
(6) Große Hunde
sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter
Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12
Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständige
Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall
bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße
gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.
(2) Das Halten
eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 soll
untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße
gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener
Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine
erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist
beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Das Halten eines großen Hundes im
Sinne des § 11 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß
oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen
nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht
innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde
nachgewiesen wurden. Mit der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen
Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs.
1 verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass der
Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person
oder Stelle abzugeben ist.
(3) Mit
Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann die Einschläferung eines zur Abwehr
gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit sichergestellten Hundes
angeordnet werden, wenn im Falle seiner Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1 des
Polizeigesetzes die Gründe, die zu seiner Sicherstellung berechtigten,
fortbestehen oder erneut entstünden, oder wenn die Verwertung aus anderen Gründen
nicht möglich ist.
§ 13
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden
im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk
der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen
Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung
wahr.
§ 14
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
Erlaubnisse,
Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder
erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie
den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im
Wesentlichen entsprechen.
§ 15
Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
(1) Soweit
dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche
Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des
Ordnungsbehördengesetzes.
(2) Regelungen
in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug
auf Hunde bleiben unberührt oder können darin neu aufgenommen werden, soweit
diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.
§ 16
Ordnungsbehördliche Verordnungen
(1) Die
erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung dieses
Gesetzes erlässt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium. Durch
ordnungsbehördliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden über
§ 26 Abs. 3 des
Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
(2) Das für das
Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche
Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Rassen hinaus
weitere Rassen zu bestimmen, deren Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung
besondere Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere
erfordert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 17
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz
gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde
des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für
Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten
die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen
Einsatzes nicht.
§ 18
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden
§ 19
Strafvorschrift
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) In der
Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat
bezieht, eingezogen wird. § 74 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer
Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.
(3)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu
100.000 Euro geahndet werden.
(4) Hunde, auf
die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können
unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
(5)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses
Gesetzes.
§ 21
Übergangsvorschriften
(1) Eine
wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der
Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518 b) gilt als
Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort.
(2) Eine
wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur
Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1
fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Eine Anzeige
nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Im
Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise über die
Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das
Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund sind beim Vollzug dieses
Gesetzes von den zuständigen Behörden anzuerkennen.
(4) § 4 Abs. 2
dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 halten, sofern nicht mit
Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat.
§ 22
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
Die Auswirkungen
dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die
Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer
Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den zuständigen
Ausschuss des Landtages danach über das Ergebnis der Überprüfung.
§ 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses
Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) außer
Kraft.
(2) Abweichend
von Absatz 1 tritt der § 4 für Hunde der Rassen Alano und American Bulldog
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit Hunden anderer Rassen oder
Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in
Kraft.
Die zugehörigen Verwaltungsvorschriften sind
unter
http://www.munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/verbraucherschutz/hundehaltung.htm
und hier zu lesen.