Verwaltungsvorschriften
zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW)
RdErl.
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz - VI-7 - 78.01.52 - vom 02.05.2003
Zum
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) ergehen folgende
Verwaltungsvorschriften, zugleich als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2
Buchstabe a OBG:
I.
Allgemeiner Teil
1
Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden, zum Teil
schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere
Menschen von Hun-den angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, machten
es erforderlich, zum Schutz der Bevölkerung und zur Vorsorge gegen mögliche
Gefährdungen das Landeshundegesetz (LHundG) zu erlassen. Damit werden in
Nordrhein-Westfalen für die Haltung gefährlicher, näher bestimmter und größerer
Hunde besondere Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden
Verhaltensanforderungen festgelegt. Das LHundG soll zu einem Rückgang der Beiß-vorfälle
und bei den Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit Hunden führen.
Nach
dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist davon auszugehen,
dass für gefährliches Verhalten von Hunden die Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Rasse insbesondere aber die mangelnde Sachkunde und Eignung des
Halters oder die falsche Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie situative
Einflüsse unterschiedlichster Art ursächlich sein können.
Die
nach der Gefährlichkeit und dem Gefährdungspotenzial von Hunden abgestuften
ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente des LHundG NRW entsprechen weitgehend
den Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
(IMK) vom 07./08. November 2001.
2
In dem Gesetz wird entsprechend den Empfehlungen der IMK teilweise an die Zugehörigkeit
eines Hundes zu einer Rasse angeknüpft. Danach gelten aufgrund der Rassezugehörigkeit
als gefährlich Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen. Für
diese Hunde hat der Bundesgesetzgeber bereits ein Einfuhr-, Verbringungs- und
Zuchtverbot erlassen. Bei Hunden der aufgeführten Rassen ist zuchtbedingt und
durch rassespezifische Merkmale (wie z.B. die körperliche Konstitution, Größe,
Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft, Sprungkraft) oder wegen des Auffälligwerdens
durch Beißvorfälle und vorhandener Aggressionsmerkmale (niedrige Beißhemmung,
Beschädigungswille, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe) ein höheres
Gefahrenpotenzial zu vermuten. Eine Aussage über die individuelle Gefährlichkeit
eines jeden Tieres dieser Rassen wird damit nicht getroffen.
Darüber
hinaus sind auch solche Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - gefährliche Hunde
im Sinne des LHundG, die aggressionssteigernd gezüchtet oder ausgebildet wurden
oder durch Fehlverhalten ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt haben und
dies nach einer amtstierärztlichen Begutachtung durch die zuständige
Ordnungsbehörde verbindlich festgestellt wurde.
Für
den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz folgende strenge
Anforderungen auf:
Erlaubnispflicht
für die Haltung:
Neue
Haltungen dürfen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen
Interesses erlaubt werden. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind
Verhaltenspflichten:
Verstöße
können überwiegend als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 100.000
Euro geahndet werden. Die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis
verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 2 StGB.
3
Das Gesetz sieht - den Empfehlungen der IMK folgend - für 10 weitere
Hunderassen besondere Regelungen vor. Auch Hunde dieser Rassen und deren
Kreuzungen weisen rassespezifische Merkmale (beispielsweise niedrige Beißhemmung,
herabgesetzte Empfindlichkeit ge-gen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch
bedingter Schutztrieb) auf, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen
und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang
erfordern.
Durch
die Regelungen soll auch ein Ausweichen von Hundebesitzern aus "einschlägigen
Kreisen" auf Hunde dieser Rassen erschwert werden. Auf Empfehlung der IMK
neu aufgenommen wurden die Rassen Alano und American Bulldog.
Für
Hunde der bestimmten 10 Rassen und deren Kreuzungen gelten Anforderungen wie für
gefährliche Hunde mit folgenden Modifikationen:
Durch
eine Übergangsvorschrift ist sichergestellt, dass Erlaubnisse und
Entscheidungen über die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht, die auf
der Grundlage der Vorläuferregelung, der Landeshundeverordnung (LHV NRW),
ergangen sind, fortgelten.
4
Unter präventiven Gesichtspunkten und zur Erhaltung des Schutzniveaus erschien
dem Gesetzgeber die Regelung zu großen Hunden, wie sie im Wesentlichen bereits
in der LHV NRW enthalten war, unverzichtbar. Große Hunde können objektiv
allein wegen ihrer Größe oder ihres Gewichtes in Folge äußerer Überraschungsmomente
erhöhte Gefahren für Menschen und Tiere hervorrufen und erheblichen Schaden
verursachen. Zur Kategorie der großen Hun-de gehören beispielsweise Hunde der
Rassen Dobermann und Schäferhund, die in Beißstatistiken vordere Ränge
einnehmen.
Der
Umgang mit großen Hunden erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte frühe
Sozialisation, konsequente Erziehung und eine feste Hand. Das LHundG knüpft an
die ordnungsrechtlichen Regelungen der LHV NRW an, vereinfacht und erleichert
aber den Vollzug für Halterinnen oder Halter und zuständige Behörden.
Anforderungen
an den Umgang mit großen Hunden sind:
Durch
eine Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass unter Geltung der LHV NRW
erfolgte Anzeigen, vorgelegte Bescheinigungen und Ähnliches fortgelten bzw.
beim Vollzug des Gesetzes von den zuständigen Behörden anerkannt werden.
5
Über die Regelungen zu gefährlichen und großen Hunden hinaus wurden in das
Gesetz für den Umgang mit allen Hunden allgemeine Grundpflichten aufgenommen.
Für
alle Hunde gelten:
Grundpflicht zu
gefahrvermeidendem Umgang,
Anleinpflicht in Örtlichkeiten
und Situationen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr,
Verbot von
Agressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.
Dadurch
wird der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch möglichen
Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter (Grund für die
zivilrechtliche Tierhalterhaftung) Rechnung getragen und das Risiko einer Gefährdung
oder eines Schadenseintritts deutlich reduziert.
II.
Besonderer Teil
1
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
Die
Zweckbestimmung verdeutlicht den Charakter des Gesetzes als spezielles
Gefahrenvorsorge- und -abwehrgesetz in Bezug auf Hunde. Den durch unsachgemäßen
Umgang des Men-schen mit Hunden drohenden Gefahren soll begegnet werden.
2
Zu § 2 (Allgemeine Pflichten)
2.1
§ 2 Abs. 1 normiert eine allgemeine Verhaltenspflicht, die für alle Personen
gilt, die mit Hun-den umgehen. Durch verantwortungsvolles Verhalten ist zu gewährleisten,
dass die Hunde nicht gefährlich werden. Beim Führen können Gefahren
beispielsweise entstehen, wenn Hun-de von nicht geeigneten Personen geführt
werden, sich losreißen können und durch ihr Weglaufen den Straßenverkehr gefährden
oder ältere Menschen und Kinder im öffentlichen Ver-kehrsraum durch Anrennen
zu Fall bringen. Gefahren können auch eintreten, wenn Hunde nicht ordnungsgemäß
gehalten werden, sei es, dass sie nicht ausreichend beaufsichtigt werden oder
dass sie von Grundstücken oder aus Wohnungen entweichen oder weglaufen können,
weil diese nicht genügend gesichert sind. Zur Vermeidung von Verstößen gegen
§ 2 Abs. 1 kann die zuständige Ordnungsbehörde im Einzelfall Anordnungen nach
§ 12 Abs. 1 erlassen und begangene Verstöße nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 als
Ordnungswidrigkeit ahnden.
Verstöße
gegen tierschutzrechtliche Vorschriften (z.B. die Tierschutz-Hundeverordnung)
sind auf der Grundlage der insofern spezialgesetzlicheren Regelungen des
Tierschutzrechtes durch die für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständige
Behörde abzustellen.
2.2
Gemäß § 2 Abs. 2 sind alle Hunde in den unter Nummern 1 bis 4 aufgeführten
Bereichen und bei den dort genannten Veranstaltungen mit typischerweise erhöhtem
Publikumsverkehr angeleint zu führen. Erfahrungsgemäß sind Hunde hier
besonders vielfältigen und starken Au-ßenreizen ausgesetzt, wodurch gehäuft
unvorhersehbare, gefahrverursachende Reaktionen ausgelöst werden. Durch die
Anleinpflicht wird das Gefährdungspotenzial deutlich gesenkt.
§ 2
Abs. 2 Nr. 2 begründet eine Anleinpflicht für alle Hunde in öffentlichen
Park-, Garten- und Grünanlagen. Dem liegt die gesetzgeberische Zielsetzung
zugrunde, in für die Allgemeinheit eingerichteten und unterhaltenen Anlagen, in
denen regelmäßig unterschiedliche Nutzungen und Nutzungsinteressen auf
begrenztem Raum aufeinander treffen, durch eine Anleinpflicht potentiellen Gefährdungen
durch Hunde vorzubeugen.
Eine
"umfriedete" Park-, Garten- oder Grünanlage im Sinne von § 2 Abs. 2
Nr. 2 liegt vor, wenn die Anlage vom sonstigen öffentlichen Verkehrsraum oder
anderweitig genutzten Flä-chen erkennbar abgegrenzt ist. Dabei ist unerheblich,
ob sich die Anlage innerhalb oder au-ßerhalb einer geschlossenen Bebauung
befindet. Die Anleinpflicht gilt beispielsweise auch in für jedermann zugänglichen
Grünanlagen, die in sog. Innenhöfen liegen.
Die
Abgrenzung wird in der Regel durch eine Umfriedung mit Mauer, Zaun, Hecke,
Bepflanzung oder Ähnlichem deutlich. Einzelne Lücken sind unerheblich. Eine
Begrenzung ausschließlich durch natürliche Gegebenheiten (z.B. Bach, Fluss)
reicht nicht aus.
Soweit
die Erkennbarkeit der Abgrenzung nicht zweifelsfrei ist, wird den Kommunen
empfohlen, die Fläche unter Hinweis auf die Anleinpflicht als Park-, Garten-
oder Grünanlage kenntlich zu machen.
Auch
Halter und Aufsichtspersonen, die sich nur vorübergehend in NRW aufhalten (z.B.
Ur-lauber, Gäste) haben die Anleinpflicht zu beachten. Eine Befreiung von der
Anleinpflicht nach § 2 Abs. 2 sieht das LHundG NRW nicht vor.
Im
Einzelfall können zur Abwehr konkreter Gefahren weiter gehende Anleingebote
durch Ordnungsverfügungen nach § 12 Abs. 1 nach pflichtgemäßem Ermessen in
dem dafür erforderlichen Umfang erlassen werden.
Zum
Verhältnis von § 2 Abs. 2 zu Anleinpflichten in kommunalen Regelungen vgl. Nr.
15.2.
Die
Anleinpflicht für gefährliche Hunde nach § 3, für Hunde der in § 10 Abs. 1
bestimmten Rassen sowie deren Kreuzungen ist in § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2
geregelt.
2.3.1
§ 2 Abs. 3 verbietet die Zucht, Ausbildung oder Kreuzung von Hunden mit dem
Ziel einer gesteigerten Aggressivität. Ein Verstoß gegen das Verbot des Absatz
3 ist beispielsweise das Abrichten von Hunden für sog. Hundekämpfe. Nr.
3.3.1.2 gilt entsprechend. Ein Verstoß ge-gen das Verbot des aggressionsfördernden
Ausbildens erfüllt den Straftatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2.
2.3.2
Ein berechtigtes Interesse an einer Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken hat
das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Insofern gilt das Verbot nicht für Inhaber
einer Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen
Bewachungsgewerbes.
3
Zu § 3 (Gefährliche Hunde)
3.1
Als gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes gelten nach § 3 Abs. 1 Hunde, die
den in Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Rassen angehören einschließlich Kreuzungen.
Andere Hunde sind nur dann gefährliche Hunde, wenn sie einer der in Absatz 3
aufgeführten Fallgruppen zuzuordnen sind und dies verbindlich festgestellt
wurde (vgl. Nr. 3.3.2).
3.2.1
Bei den aufgeführten vier Rassen wird vermutet, dass die diesen angehörenden
Hunde bereits eine durch Zuchtauswahl bedingte gesteigerte Aggressivität
aufweisen. Hinzu kommen die rassespezifischen Merkmale wie Beißkraft, reißendes
Beißverhalten und Kampfinstinkt, die eine Zuordnung von Hunden der aufgeführten
Rassen sowie deren Kreuzungen zu den gefährlichen Hunden rechtfertigen. Für
die genannten Rassen und deren Kreuzungen hat der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs.
1 Satz 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001
(BGBl. I S. 530) bereits ein Einfuhr- und Verbringungsverbot und über § 11 b
Abs. 2 Buchst. a TSchG in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung
vom 02.05.2001 (BGBl. I S. 838) ein Zuchtverbot erlassen.
3.2.2
Die Regelungen zu gefährlichen Hunden gelten auch für deren Kreuzungen
untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Von
einer Kreuzung ist auszugehen, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung
(Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und
signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der genannten oder
bestimmten Rassen zeigt.
In der
Praxis ist das Vorliegen einer Kreuzung häufig schwer eindeutig festzustellen,
da selten Abstammungsnachweise vorliegen. Tierärztliche Bescheinigungen oder
eine Rassebestimmung im Impfpass können bei der Beurteilung als Indizien mit
berücksichtigt werden. Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Beurteilung nach
dem Phänotyp erfolgt durch die zuständige Ordnungsbehörde. In Zweifelsfällen
und gegebenenfalls in einem Widerspruchsverfahren sollen Zuchtwarte oder die
amtliche Tierärztin/der amtliche Tierarzt hinzugezogen werden. Die Kosten, die
durch die Hinzuziehung sachverständiger Dritter entstehen (vgl. § 26 Abs. 3
Satz 2 VwVfG NRW) sind Auslagen im Sinne des Gebührengesetzes.
3.2.3
Soweit die zuständige Ordnungsbehörde nach Nr. 3.2.2 zu einer Einstufung des
Hundes als Kreuzung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 gelangt und dies von der
Halterin oder dem Halter angezweifelt wird, überträgt § 3 Abs. 2 Satz 3 die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer solchen Kreuzung aus Gründen der
Gefahrenvorsorge auf die Halterin oder den Halter. Damit wird verhindert, dass
die Erlaubnispflicht und sonstige Halterpflichten durch Schutzbehauptungen
umgangen werden.
§ 3
Abs. 2 Satz 2 gilt mangels Verweis nicht für Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1.
3.3.1
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 handelt es sich im Einzelfall um einen gefährlichen
Hund, wenn das Vorliegen einer der in den Nrn. 1 bis 6 abschließend aufgeführten
Tatbestände festgestellt ist. Die eine Gefährlichkeit im Einzelfall begründenden
Umstände können in einer falschen Ausbildung, Zucht oder Kreuzung (Nrn. 1 und
2) liegen oder sich durch tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten des
Hundes (Nrn. 3 bis 6) gezeigt haben.
3.3.1.1
Aggressionssteigernde Handlungen
Von
Hunden, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität gezüchtet,
ausgebildet oder gekreuzt werden oder wurden, geht im Allgemeinen eine erhöhte
Gefahr für Menschen, Hun-de und andere Tiere aus.
Zucht
ist das zielgerichtete Verpaaren von einer Hündin mit einem Rüden oder die
absichtli-che Inkaufnahme des Verpaarens eines dieser Tiere. § 9 Satz 2 gilt
entsprechend.
3.3.1.2
Gefahrbegründende Ausbildungen
Die
Ausbildung zum Nachteil des Menschen oder zum Schutzhund obliegt generell behördlichen
Einrichtungen (diensthundehaltenden Verwaltungen), die über die erforderliche
kynologische Sachkunde verfügen (vgl. § 17 Satz 1).
Die
Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist
nicht mit der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln.
Bei der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des
Hundes gereizt und seine bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und
gerade in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft. Dieser Schutzdienst-
oder Sporthundausbildung muss in jedem Fall die sog. Begleithundeausbildung
vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters
umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde,
die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder
erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter § 3 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2.
Missbräuchliche
Abweichungen von der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung, die eine
Konditionierung zum Nachteil des Menschen zur Folge haben können, werden
dagegen von der Regelung erfasst. Insoweit sollen auch mögliche
Fehlentwicklungen innerhalb der Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung
verhindert werden.
Das
Abrichten auf Zivilschärfe ist eine den Hund nicht in seiner Wesensgesamtheit
erfassende Beeinflussung mit dem Ziel, dass der Hund lernt, auf vom Abrichter
gegebene Hör- oder Sichtzeichen Menschen oder Tiere anzugreifen.
Hunde
im Einsatz von Wachdiensten können eine Abrichtung für den zivilen Personen-
und Objektschutz absolviert haben. Bei dieser Abrichtung wird die Zivilschärfe
des Hundes erzeugt. Derartige Hunde erfüllen das Tatbestandsmerkmal des
Ausgebildetseins auf Zivilschärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.
Die für
die Nachsuche von Wild (§ 30 Landesjagdgesetz) erforderliche Wildschärfe der
Jagdhunde ist keine Schärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.
3.3.1.3
Zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 (Hunde, die sich als bissig erwiesen haben)
Als
bissig gilt ein Hund, der einen Menschen durch einen Biss verletzt oder geschädigt
hat, ohne dass er dazu provoziert worden ist (Nr. 3) oder der einen anderen Hund
gebissen hat, ohne von diesem angegriffen worden zu sein, oder sich über eine
Unterwerfungsgeste hinweggesetzt hat (Nr. 5).
Ein
Hund gilt nicht bereits als bissig, wenn er allein zur Verteidigung einer
Aufsichtsperson oder zur eigenen Verteidigung gebissen hat. Ebensowenig
rechtfertigt ein arttypisches "Schnappen" als Schreck- oder
Abwehrreaktion die Feststellung der Bissigkeit, soweit dadurch keine
Verletzungen verursacht wurden.
Ob
sich ein Hund als bissig im Sinne von Nr. 3 oder 5 erwiesen hat, wird von der örtlichen
Ordnungsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens (fachliche Stellungnahme)
der amtli-chen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes festgestellt. Da das Beißen
Bestandteil des artgemäßen typischen Verhaltensrepertoires des Hundes ist,
kann ein Beißvorfall nur unter Würdigung aller Umstände eine Bissigkeit im
Sinne von Nr. 3 oder 5 begründen. Eine Ermittlung des Geschehensablaufes, der
zu dem Beißvorfall geführt hat, ist erforderlich und erfolgt durch die örtliche
Ordnungsbehörde. Dies gilt auch für die Frage, ob das Beißen zur Verteidigung
anlässlich einer strafbaren Handlung geschah (§ 24 VwVfG.NRW.). Zu ermitteln
ist auch, ob und inwiefern der Hund in der Vergangenheit bereits in Vorfälle
verwickelt war, die Tatbe-stände der Nrn. 3 bis 6 betreffen.
Die
Vorführung des zu beurteilenden Hundes bei der amtlichen Tierärztin/beim
amtlichen Tierarzt ist zu veranlassen oder nach § 12 Abs. 1 anzuordnen.
Der
Hund kann sich bereits durch einen Beißvorfall als bissig im Sinne von Nr. 3
oder 5 erweisen. Bissigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn festgestellt wurde,
dass der Hund mehr als einen Beißvorfall verursacht hat, ohne dazu provoziert
worden zu sein.
Sofern
ein Beißvorfall zwischen Hunden vorliegt, begründen Spielen, Raufen und andere
artgemäße Verhaltensweisen von Hunden allein nicht die Feststellung der
Bissigkeit im Sinne von Nr. 5. Hinzu kommen müssen hier weitere Umstände, z.B.
eine erhebliche Verletzung eines Tieres oder Beißen trotz erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik.
Soweit
eine Hundehalterin oder ein Hundehalter bei einer Beißerei unter Hunden
gebissen wurde oder Umstände vorliegen, bei denen der Biss auf einer
reflexhaften Abwehrreaktion des Hundes beruhte (z.B. wenn eine Person
versehentlicht auf die Rute tritt) soll die amtliche Tierärztin/der amtliche
Tierarzt den Hund begutachten. Ziel der Begutachtung ist herauszu-finden, ob die
Einstufung als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 gerechtfertigt ist. Die örtliche
Ordnungsbehörde soll das Ergebnis der Begutachtung bei ihrer Entscheidung
beachten.
3.3.1.4
Zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 (gefahrdrohendes Anspringen von Menschen)
Ein
Anspringen in gefahrdrohender Weise liegt vor, wenn durch das Anspringen bei
verständiger Betrachtung und Würdigung aller Einzelfallumstände die Gefährdung
eines Men-schen zu befürchten war. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn
Hunde Kinder oder ältere Menschen unkontrolliert derart anspringen, dass diese
umfallen oder umzufallen drohen. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn Hunde
z.B. auf Menschen zulaufen, um diese erkennbar harmlos zu begrüßen oder zu
beschnuppern. Verantwortungsbewusste Hundehalter sollten derartige
Verhaltensweisen ihres Hundes unterbinden, wenn betroffene Menschen, z.B. aus
Angst, damit ersichtlich nicht einverstanden sind.
3.3.1.6
Zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 (unkontrolliert hetzende, beißende oder reißende
Hunde)
"Hetzen"
im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn ein Hund darin genannte Tiere
nachhaltig, d.h. intensiv, zielstrebig und andauernd verfolgt. Ein Indiz dafür
ist das Ausstoßen von Hetzlauten.
Arteigenes
Nachlaufen von Hunden ist kein Hetzen in diesem Sinne.
"Unkontrolliert"
bezieht sich sowohl auf "Hetzen" als auch auf "Reißen".
Unkontrolliertes Verhalten eines Hundes liegt vor, wenn die Halterin oder der
Halter oder die Aufsichtsperson nicht in der Lage war, den Hund am Hetzen oder
Reißen zu hindern.
Das
Verhalten von Jagdhunden während des jagdlichen Einsatzes erfüllt nicht die
Tatbestandsmerkmale von Nr. 6. Das Vorliegen des jagdlichen Einsatzes ist von
der den Hund führenden Person nachzuweisen.
Auch
das bestimmungsgemäße Verhalten von Hütehunden, die vom Schäfer für das Hüten
der Herdentiere eingesetzt werden, erfüllt nicht den Tatbestand von Nr. 6.
Wer
vorsätzlich Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt, verwirklicht den
Straftatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 1.
3.3.2
Die Aufklärung der für eine Zuordnung unter die in Nrn. 1 bis 6 genannten
Fallgruppen maßgeblichen Sachverhaltsumstände und die verbindliche
Feststellung erfolgt durch die zuständige Ordnungsbehörde. Dies setzt eine gründliche
Ermittlung des Sachverhaltes oder Geschehensablaufes und eine fachkundige
Begutachtung des Hundes voraus. Insofern bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 2, dass der
verbindlichen Feststellung eine Begutachtung aus fachlicher Sicht durch die
amtliche Tierärztin/den amtlichen Tierarzt vorauszugehen hat. Die Vorführung
des zu beurteilenden Hundes bei der amtlichen Tierärztin/dem amtlichen Tierarzt
ist zu veranlassen oder nach § 12 Abs. 1 anzuordnen.
Bis
zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 3
sollten sichernde Anordnungen (z.B. Anlein- und Maulkorbpflicht, ggf.
ausbruchsichere Unterbringung) nach § 12 Abs. 1 getroffen werden.
4
Zu § 4 (Erlaubnis)
Nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 ist die Haltung eines gefährlichen Hundes nur zulässig,
wenn eine ordnungsbehördliche Erlaubnis dafür erteilt wurde (Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt). Satz 2 und Absatz 2 bestimmen, welche Voraussetzungen im
Einzelfall erfüllt sein müssen, um die Erlaubnis zu erhalten.
Die
Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 gilt nach der Legaldefinition in § 3
Abs. 2 Satz 1 auch für entsprechende Kreuzungen mit gefährlichen Hunden. Für
Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt § 4 mit Ausnahme von
Abs. 2 entsprechend. Die Haltung großer Hunde nach § 11 Abs. 1 bedarf keiner
Erlaubnis.
4.1.1
Erlaubnisinhaber
Erlaubnispflichtig
sind natürliche Personen, die den Hund halten. Hundehalterin oder Hundehalter
im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 ist, wer nicht nur vorübergehend die tatsächliche
Be-stimmungsmacht über den Hund hat.
Hundehalterinnen
oder Hundehalter sind Personen, die den Hund regelmäßig betreuen, erziehen
oder auf Probe zum Anlernen halten. Dazu zählen auch Leiterinnen oder Leiter
von Tier-heimen, in denen Hunde gehalten werden. Hundehalter ist nicht, wer
einen Hund nur für einen kurzen Zeitraum von bis zu 6 Wochen in Pflege oder
Verwahrung genommen hat. Derjenige, dem ein Hund zugelaufen ist, gilt als
Hundehalter, wenn er den Hund nicht innerhalb von zwei Wochen bei der örtlichen
Ordnungsbehörde ("Fundbüro") gemeldet oder bei einer von der örtlichen
Ordnungsbehörde bestimmten Stelle abgegeben hat. Keiner Erlaubnis bedarf eine
Aufsichtsperson, der vom Erlaubnisinhaber die Aufsicht über einen Hund nur für
kurze Zeit übertragen wurde. Diese Aufsichtsperson muss allerdings die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 (Sachkunde, Zuverlässigkeit, Volljährigkeit
und Fähigkeit zu sicherem Halten und Führen des Hundes) erfüllen (vgl. Nr.
5.4).
Bei
Eheleuten ist in der Regel ein Ehepartner Halter des Hundes. Auf die Angaben der
Antragsteller zur tatsächlichen Bestimmungsmacht über den Hund ist
abzustellen.
Bei
besonderen Fallgestaltungen können auch zwei oder mehrere Personen gleichzeitig
Halter eines Hundes sein, z.B. wenn der Hund regelmäßig wechselnde Betreuung
erfährt. In diesen Fällen muss jede Halterin oder jeder Halter die persönlichen
Erlaubnisvoraussetzungen vollständig erbringen.
Die
Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist personenbezogen und erstreckt sich in der
Regel auf einen oder mehrere bestimmte Hunde. Gibt eine Halterin oder ein Halter
den Hund ab, hat die neue Halterin oder der neue Halter für diesen eine
Erlaubnis zu beantragen. In Fällen, in de-nen eine Halterin oder ein Halter
bereits über eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für einen anderen Hund
verfügt, soll die Prüfung der Erlaubnisbehörde möglichst auf die Umstände
beschränkt werden, die in dem neuen Tier begründet liegen.
Leiterinnen
oder Leitern von Tierheimen oder vergleichbaren Einrichtungen kann eine
gene-relle Erlaubnis zum Halten von Hunden erteilt werden; in diesen Fällen
liegt in der Regel ein öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1
vor (vgl. Nr. 4.2). Bei der Beurteilung der Sachkunde ist das Vorliegen einer
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TSchG zu berücksich-tigen.
Berufs-
oder gewerbsmäßigen Halterinnen oder Haltern von Hunden kann eine Erlaubnis
zum Halten von Hunden bestimmter Kategorien oder Rassen erteilt werden. Gleiches
gilt für Aus-bilderinnen/Ausbilder und Abrichterinnen/Abrichter von Hunden,
soweit die Tätigkeit berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübt wird oder
ehrenamtlich in Hundevereinen erfolgt, sowie für Halterinnen und Halter, die im
Auftrag von Tierheimen oder Kommunen die Pflege von Hun-den bis zu deren
Weitervermittlung übernehmen ("Pflegehalter").
Personen,
die ihren Wohnsitz nicht in NRW haben und sich nur vorübergehend im
Geltungsbereich des LHundG NRW aufhalten, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 4
Abs. 1 Satz 1. Die Pflichten des § 5 Abs. 1 bis 4 gelten auch für diese
Personen. Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 können auch von diesen Personen beantragt
werden.
Stellt
die zuständige Ordnungsbehörde fest, dass die erforderliche Erlaubnis nicht
beantragt oder erteilt worden ist, soll von der Halterin oder dem Halter unter
Fristsetzung verlangt wer-den, einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 4 Abs. 1 zu stellen. Das Verlangen soll einen Hinweis auf die
Mitwirkungspflicht der Antragstellerin/des Antragstellers (§ 26 Abs. 2 Satz 1
VwVfG NRW) und dazu enthalten, welche Angaben und Unterlagen erforderlich sind
und welche Folgen bei Nichtbeachtung eintreten können (vgl. § 12 Abs. 2 Satz
1).
Wird
der Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht gestellt oder werden
erforderliche Unter-lagen nicht vorgelegt, soll die Haltung des gefährlichen
Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 un-tersagt werden.
Die
Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis verwirklicht den
Straftatbestand des § 143 Abs. 2 StGB. Die zuständige Behörde gibt die Sache
zur Ahndung gemäß § 41 Abs. 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft ab.
4.1.2
Erlaubnisvoraussetzungen
Der
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 ist schriftlich bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu
stellen.
Der
Antrag muss enthalten:
Dem
Antrag sind Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der
Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1
erforderlich sind. Dazu zählen:
Die
zuständigen Ordnungsbehörden sollen bei gefährlichen Hunden und Hunden
bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 vor Erteilung der Erlaubnis vor Ort
überprüfen, ob die Halterin oder der Halter § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfüllt.
In Zweifelsfällen kann eine amtliche Tier-ärztin/ein amtlicher Tierarzt zur Überprüfung
hinzugezogen werden (§ 26 VwVfG NRW). Soweit dabei Verstöße gegen
tierschutzrechtliche Vorschriften zur verhaltensgerechten Un-terbringung
festgestellt werden, soll die für den Tierschutz zuständige Behörde darüber
unterrichtet werden.
Vom
Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist in der
Regel ohne weiteres auszugehen. Zweifel an der erforderlichen körperlichen
Konstitution zum sicheren Halten und Führen des Hundes sind im Einzelfall nur
begründet bei einem erkennbar besonderen Missverhältnis zwischen der körperlichen
Konstitution der Halterin/des Halters und der Größe und dem Temperament des
Hundes.
Beim
Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen, die Zweifel an der
Voraus-setzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 begründen, soll gemeinsam mit der
Antragstellerin/dem An-tragsteller nach Wegen gesucht werden, um die Erlaubnisfähigkeit
herbeizuführen und durch entsprechende Auflagen im Erlaubnisbescheid
sicherzustellen. Im Einzelfall kann ein amts- oder fachärztliches Gutachten
verlangt werden.
Wird
die Erlaubnis für einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des §
3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 beantragt, ist unter Beachtung der Übergangsvorschriften
des § 21 Abs. 4 zudem das besondere private oder öffentliche Interesse an der
Haltung nachzuweisen (vgl. Nr. 4.2).
Soweit
die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über eine Erlaubnis für
einen anderen Hund verfügt oder eine vergleichbare Erlaubnis einer Behörde
eines anderen Landes besitzt, kann die Erlaubnisbehörde im Einzelfall ganz oder
teilweise von der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen absehen, wenn erforderliche
Unterlagen bereits vorliegen oder eine vergleichbare Prüfung stattgefunden hat
(vgl. § 14).
Reichen
die vorgelegten Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so können sie von der
Antrag-stellerin oder vom Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist
nachgefordert werden. Das Verlangen sollte einen Hinweis auf die
Mitwirkungspflicht der Antragstellerin/des An-tragstellers (§ 26 Abs. 2 Satz 1
VwVfG NRW) und auf die nachfolgend beschriebenen Aus-wirkungen, die ein Verstoß
gegen die Mitwirkungspflicht nach sich ziehen kann, enthalten.
Weigert
sich die Antragstellerin oder der Antragsteller trotz Aufforderungen die
erforderli-chen Unterlagen innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten Frist, die
auch im Falle ihrer Verlängerung sechs Wochen nicht überschreiten darf,
vorzulegen, soll der Antrag abgelehnt werden und die Haltung nach § 12 Abs. 2
untersagt werden.
4.2
Besonderes Interesse
Zum
Halten von gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 kann
die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates Interesse an der
Haltung nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der Haltung
besteht. Dem Wort "weiteren" in Satz 1 kommt keine eigenständige
Bedeutung zu. Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 gilt § 4
Abs. 2 nicht. Bei diesen Hunden ist durch Auflagen (z.B. Anlein- und
Maul-korbpflicht) sicherzustellen, dass durch die Haltung keine Gefahren
entstehen.
Besonderes
privates Interesse
An das
Vorliegen eines besonderen privaten Interesses sind strenge Anforderungen zu
stellen. Es ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Ein solcher Ausnahmefall
liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder
Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen
Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt
werden kann.
Bei
dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 beispielhaft genannten Fall (Bewachung eines gefährdeten
Besitztums) hat die Erlaubnisbehörde vor ihrer Entscheidung
(Ermessensentscheidung) im Ein-zelfall zu prüfen, ob eine besondere Gefährdungslage
für das Besitztum vorliegt. Das allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür
in aller Regel nicht aus. Zudem ist zu prüfen, ob dem besonderen Schutzbedürfnis
des Besitztums durch den Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen (Alarmanlagen;
technische Überwachungseinrichtungen; Wachdienste; Wachhunde anderer Rassen)
entsprochen werden kann.
Der
Nachweis eines besonderen privaten Interesses ist nicht erforderlich, wenn der
Hund vom Antragsteller vor Inkrafttreten des LHundG bereits ordnungsgemäß
gehalten wurde (vgl. § 21 Abs. 1).
Öffentliches
Interesse
Ein öffentliches
Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes liegt in der Regel vor,
wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine
Privatperson vermittelt werden soll. In derartigen Fällen hat die Erlaubnisbehörde
durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Vorschriften des
LHundG NRW eingehalten werden (vgl. Nr. 4.4).
Ein öffentliches
Interesse liegt in der Regel auch vor, wenn ausgemusterte Diensthunde der in §
17 Satz 1 genannten Stellen von Diensthundeführern oder ehemaligen Diensthundeführern
oder von den in § 17 Satz 1 genannten Stellen benannten Personen gehalten
werden sollen.
4.3
§ 4 Abs. 3 verpflichtet die den Erlaubnisantrag stellende Person, eine behördliche
Vor-Ort-Überprüfung der ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung
zu gestatten und erforderliche Feststellungen zu dulden. Darin liegt eine formal
gesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(vgl. § 18 Nr. 2).
4.4
Nebenbestimmungen
4.4.1
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative kann die Erlaubnis befristet werden. Die
Befristung ist nur dann erforderlich, wenn zu gewährleisten ist, dass das
Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen in gewissen Abständen erneut geprüft
wird, weil Anhaltspunkte für eine künftige Änderung der für die
Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse bestehen. Die Dauer der
Befristung sollte in Abhängigkeit von den zu erwartenden Änderungen festgelegt
werden.
Die
Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn dies im
Einzelfall aus Gründen der Gefahrenvorsorge oder -abwehr erforderlich ist.
Beispiele:
Die
Erlaubnis soll nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Widerrufsgründe
sind beispielsweise der nachträgliche Wegfall einer der
Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 oder die Nichterfüllung oder
Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen zur Erlaubnis. Rechtsgrundlage für den
Widerruf der Erlaubnis ist § 49 VwVfG NRW.
4.4.2
Gestützt auf § 4 Abs. 4 Satz 2 können der Erlaubnis auch nachträglich
Auflagen beigefügt und bestehende Auflagen geändert oder ergänzt werden.
Diese Verfahrensweise ermöglicht der Erlaubnisbehörde vor dem Widerruf oder
der Rücknahme einer Erlaubnis im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu
reagieren.
4.5
§ 4 Abs. 5 Satz 1 bestimmt, dass die durch die örtlich zuständige
Erlaubnisbehörde erteilte Erlaubnis im gesamten Gebiet des Landes NRW gilt. Über
den Verweis in § 5 Abs. 3 Satz 4 gilt dies auch für die Entscheidung über die
Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht.
4.6
Die Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 Satz 1 gilt ohne Ausnahme. Eine
vorhandene Tä-towierung des Hundes begründet keine Befreiung von der
Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 Satz 1. Ebensowenig können tierärztliche
Bescheinigungen eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht rechtfertigen.
5
Zu § 5 (Pflichten)
§ 5
legt für Halter und Aufsichtspersonen Pflichten für den Umgang mit gefährlichen
Hunden und mit Hunden bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 fest. Verstöße gegen
diese Pflichten können überwiegend als Ordnungswidrigkeit nach § 20 Nrn. 4
bis 12 geahndet werden.
Zur
Durchsetzung der Pflichten kann die zuständige Ordnungsbehörde (wiederholende)
Anordnungen nach § 12 Abs. 1 treffen. Bei wiederholten Verstößen ist regelmäßig
davon auszugehen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht mehr über
die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2). Die
Erlaubnis soll dann nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW widerrufen und das Halten
des Hundes untersagt werden (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1).
5.1
Zu § 5 Abs. 1 (Haltung innerhalb eines befriedeten Besitztums)
Der
Begriff "befriedetes Besitztum" ist ein hinlänglich bestimmter
Rechtsbegriff. Gemeint ist damit ein durch Zäune, Absperrungen, Wände etc.
gegenüber öffentlichen oder anderen priva-ten Bereichen abgetrennter räumlicher
Bereich. Dazu zählen beispielsweise Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger,
Wohnungen, Balkone und Terrassen.
Gefährliche
Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 dürfen sich mit
Zustimmung des Grundstückseigentümers frei innerhalb befriedeter Besitztümer
bewegen. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche
(Flure, Aufzüge, Treppenhäuser und Zuwege bei Mehrfamilienhäusern).
Die
Hundehalterin/den Hundehalter oder die Aufsichtsperson trifft die Pflicht, das
befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewegt, so zu sichern, dass ein
Entweichen des Hundes nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Art,
Umfang und Maß der erforderli-chen Schutzvorrichtungen richten sich nach den
Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Rasse und Sprungkraft des
Hundes. Bei der Öffnung von Türen, Toren etc. hat die Halterin/der Halter oder
die Aufsichtsperson den Hund so zu beaufsichtigen, dass dieser nicht frei nach
außen laufen kann (ggf. Auflage zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 4).
Durch
eine Anbindehaltung im Sinne von § 7 der Tierschutz-Hundeverordnung ist die
Einhaltung der Sicherungspflicht des § 5 Abs. 1 in der Regel gewährleistet.
5.2
Zu § 5 Abs. 2 (Anlein- und Maulkorbpflicht)
5.2.1
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 müssen
- soweit keine Befreiung nach § 5 Abs. 3 erteilt wurde - außerhalb befriedeter
Besitztümer (vgl. Nr. 5.1) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf
Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden und einen das Beißen
verhindernden Maulkorb tragen.
Die
Beschaffenheit und Länge der Leine muss sicherstellen, dass der Hund weder
Menschen, noch andere Tiere, noch Sachen gefährden kann. Um dies zu gewährleisten,
müssen Hunde im innerörtlichen und innerstädtischen Bereich an einer reißfesten
Leine geführt werden, die nicht länger als 1,5 m sein sollte.
Die
Anlein- und Maulkorbpflicht gilt für gefährliche Hunde und über den Verweis
in § 10 Abs. 1 auch für die dort bestimmten Hunde in der Öffentlichkeit
grundsätzlich, also auch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Für andere
Hunde gilt diese generelle Anleinpflicht nicht. Große Hunde sind aber nach §
11 Abs. 6 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortstei-le auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen und die übrigen Hunde nach Maßgabe des § 2 Abs. 2
angeleint zu führen.
Aus §
2 Abs. 3 Satz 1 Landesforstgesetz (LFoG) ergibt sich die Befugnis, Hunde auf
Waldwegen unangeleint laufen zu lassen, soweit sich aus anderen
Rechtsvorschriften keine Abweichungen ergeben. Für gefährliche Hunde und Hunde
im Sinne von § 10 Abs. 1 stellt § 5 Abs. 2 Satz 1 eine solche abweichende
Regelung dar. Für diese Hunde gilt danach die Anleinpflicht auch auf allen
Waldwegen ebenso wie die Maulkorbpflicht, soweit nicht eine Befreiung nach § 5
Abs. 3 erteilt wurde.
5.2.2
Die artgerechte Haltung von - auch gefährlichen - Hunden verlangt, dass diese
sich hin und wieder ohne Leine auslaufen können. Die Hundehalterin/der
Hundehalter hat dies sicherzu-stellen. Soweit Kommunen sog. Hundeauslaufgebiete
oder Hundeauslauffächen für gefährliche Hunde ausgewiesen haben, gilt die
Anleinpflicht dort nicht.
5.2.3
Der Begriff "Maulkorb" wird untechnisch verwendet. Anstelle eines
"echten" Maulkorbes kann auch eine andere, in der das Beißen
verhindernden Wirkung gleichstehende Vorrichtung, z.B. ein Kopfhalfter,
verwendet werden. Die Überwachungsbehörden prüfen, ob der verwendete Maulkorb
oder eine gleichwertige Vorrichtung auch tatsächlich das Beißen verhindert.
Sollte dies nicht der Fall sein, z.B. weil ein zu großer Maulkorb verwendet
wird oder gleichwertige Vorrichtungen unsachgemäß angewendet werden, liegt ein
Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 vor, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
5.2.4
Von Jungtieren bis zum sechsten Lebensmonat geht eine deutlich geringere Gefährlichkeit
als von ausgewachsenen Hunden aus. Deshalb besteht für diese keine
Maulkorbpflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 4).
5.3
Zu § 5 Abs. 3 (Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht)
5.3.1
§ 5 Abs. 3 Satz 1 eröffnet der Halterin oder dem Halter eines gefährlichen
Hundes nach § 3 Abs. 2 die Möglichkeit, eine Befreiung von der Anlein- und
Maulkorbpflicht zu beantragen. Aufsichtspersonen, die den Hund ebenfalls ohne
Leine oder Maulkorb ausführen wollen, müssen mit dem Hund ebenfalls eine
Verhaltensprüfung erfolgreich absolvieren oder in die Verhaltensprüfung des
Hundes mit der Halterin oder dem Halter einbezogen werden. Für Hunde der in §
10 Abs. 1 bestimmten Rassen und deren Kreuzungen kann ebenfalls eine Befreiung
von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 1). Für gefährliche
Hunde nach § 3 Abs. 3 besteht diese Befreiungsmöglichkeit nicht.
5.3.2
Die behördliche Befreiungsmöglichkeit findet ihre Grenze in § 11 Abs. 6 und
§ 2 Abs. 2. In diesen Bereichen gilt die Anleinpflicht auch für Hunde, die im
Übrigen von der Anleinpflicht des § 5 Abs. 2 Satz 1 befreit wurden. Zum Verhältnis
zu kommunalen Anleingeboten vgl. Nr. 15.2.
Im
Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies
gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Einsätze sowie für Polizeihunde
(§ 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz - LFoG). Auch von diesem Anleingebot kann
nicht befreit werden.
Eine
Befreiung von der Maulkorbpflicht nur für Hundeauslaufflächen sollte im
Interesse der anderen Hundehalterinnen und Hundehalter und anderer Hunde, die
Hundeauslaufflächen nutzen, nicht erteilt werden.
5.3.3
Die Befreiung kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter dies
beantragt und gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass von dem Hund
ohne Leine und/oder Maul-korb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht
zu befürchten ist. Dieser Nachweis ist durch eine erfolgreich durchgeführte
Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tier-schutzgesetzes zuständigen
Behörde zu erbringen. Für Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 kann die
Verhaltensprüfung auch von anerkannten Sachverständigen oder von anerkannten
sachverständigen Stellen (z.B. anerkannte private Hundevereine) durchgeführt
werden (vgl. § 10 Abs. 2).
Ziel
der Verhaltensprüfung ist nicht die Überprüfung des Wesens des Hundes in
seiner Gesamtheit, sondern das Erkennen übersteigerter, nicht vertretbarer
Aggressionen, die sich in gefährlicher Weise unmittelbar auf Menschen oder
mittelbar auf mitgeführte Hunde auswirken können. Es soll nachgewiesen werden,
dass ein Hund aufgrund seines individuellen Aggressionsverhaltens keine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit darstellt, wenn er von einer bestimmten Person ohne
Leine und/oder Maulkorb geführt wird. In der Prüfung wird ein Hund deshalb im
Wesentlichen solchen Reizen und Situationen ausgesetzt, die in der
Vergan-genheit als Auslöser für Beißunfälle ermittelt wurden.
Nähere
Bestimmungen zur Verhaltensprüfung können durch ordnungsbehördliche
Verordnung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums erlassen
werden (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1).
5.3.4
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige
Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt
(vgl. § 23 Satz 2 OBG). Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht
kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten
erfolgen. Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen
berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/Maulkorb zu führen (vgl. Nr. 5.3.1
Satz 2), sind diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befrei-ung zu
benennen. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen
Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur
angeleint ausführen.
Der
Bescheid über die Befreiung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Er soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Nummern 4.4 und 4.5 gelten entsprechend. Um eine befristet erteilte Befreiung
aufrecht zu erhalten, muss die Halterin oder der Halter bei der zuständigen
Ordnungsbehörde vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen. Soweit
Anhaltspunkte vorliegen, die zwischenzeitlich eine andere Beurteilung des
Verhaltens des Hundes nahelegen, hat die Halterin oder der Halter auf Verlangen
der zuständigen Ordnungsbehörde die erfolgreiche Wiederholung der Verhaltensprüfung
nachzuweisen.
5.4
Zu § 5 Abs. 4 (Umgangsvoraussetzungen)
§ 5
Abs. 4 verpflichtet alle Personen, die mit einem gefährlichen Hund umgehen,
bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und Verhaltensanforderungen zu beachten.
Absatz 4 gilt auch für Personen, denen ein Hund zur Anbahnung einer Vermittlung
im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 2 überlassen worden ist. Über den Verweis in §
10 Abs. 1 gelten diese Pflichten auch für Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1.
Verstöße
gegen die festgelegten Pflichten verwirklichen die Bußgeldtatbestände des §
20 Abs. 1 Nrn. 7 bis 10.
5.4.1
Satz 1 knüpft an die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 an und soll
gewährleisten, dass ein Erlaubnisinhaber den gefährlichen Hund nicht ausführt,
wenn er z.B. wegen erhöhten Alkoholkonsums oder Krankheit körperlich nicht
mehr in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu führen.
5.4.2
Satz 2 bestimmt, dass nur Aufsichtspersonen in der Öffentlichkeit einen gefährlichen
Hund führen dürfen, die sachkundig, zuverlässig, volljährig und in der Lage
sind, den Hund sicher zu halten und zu führen. Die geforderte Sachkunde stellt
sicher, dass auch die Aufsichtsperson über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
einen gefährlichen Hund so zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Wenn die Aufsichtsperson die
genannten Anforderungen erfüllt, darf sie einen gefährlichen Hund führen.
Einer Anzeige bei oder Erlaubnis durch die zuständige Ordnungsbehörde bedarf
es nicht. Ebensowenig ist erforderlich, dass die Aufsichtsperson in der
Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 aufgeführt ist. Die Aufsichtsperson ist
verpflichtet, die Anforderungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 in eigener Verantwortung
zu erfüllen. Der Sachkundenachweis ist gegenüber der amtlichen Tierärztin/dem
amtlichen Tierarzt zu erbringen, bevor die Aufsicht über den Hund ausgeübt
wird. Die Aufsichtsperson für einen Hund im Sinne von § 10 Abs. 1 kann den
Nachweis in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 erbringen. Der im Rahmen
einer Erlaubniserteilung erbrachte Sachkundenachweis gilt auch als Nachweis im
Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2. Die Aufsichtsperson hat auf Verlangen der zuständigen
Ordnungsbehörde den Nachweis der Sachkunde durch die Vorlage der
Sachkundebescheinigung zu erbringen.
Die
geforderte Zuverlässigkeit soll es der zuständigen Behörde ermöglichen,
einer Aufsichtsperson, der mangels Zuverlässigkeit eine Erlaubnis nach § 4
nicht erteilt werden könnte, das Führen eines gefährlichen Hundes zu
untersagen und so den in der Praxis häufigen Scheinhaltungen begegnen zu können.
Ein Nachweis der Zuverlässigkeit gegenüber der zuständigen Behörde ist nicht
vorgesehen. Soweit der zuständigen Ordnungsbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass eine Aufsichtsperson nicht die erforderliche Zuverlässigkeit
be-sitzt, kann entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 2 verfahren werden.
Liegen
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht vor, kann die zuständige
Ordnungsbehörde der Aufsichtsperson den Umgang mit dem Hund und anderer gefährlicher
Hunde und Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 untersagen (vgl. § 12 Abs.
1).
5.4.3
Satz 3 verpflichtet die Halterin, den Halter oder eine Aufsichtsperson, den gefährlichen
Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person zu überlassen, die die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt. Damit wird die Halterin
oder der Halter verpflichtet, einer Aufsichtsperson den Hund nur zu überlassen,
wenn sie sich vom Vorliegen der Voraussetzun-gen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 überzeugt
hat. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist bußgeld-bewehrt. (vgl. § 20
Abs. 1 Nr. 9).
5.4.4
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne
von § 10 Abs. 1 durch eine Person begründet wegen der schwierigen
Beherrschbarkeit ein stark erhöhtes Gefahrenpotenzial und wird deshalb durch
Satz 4 generell verboten. Nach Sinn und Zweck der Regelung ist auch das
gleichzeitige Führen eines gefährlichen Hundes und eines Hundes im Sinne von
§ 10 Abs. 1 durch eine Person verboten. Dies gilt auch, wenn Hunde von der
Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind.
5.5
§ 5 Abs. 5 verpflichtet die Hundehalterin oder den Hundehalter zum Abschluss
und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung für den Hund.
Haftpflichtversicherungen, die von Dritten für den Hund abgeschlossen werden,
sind in der Regel nicht anzuerkennen. Anerkannt werden können solche
Haftpflichtversicherungsnachweise von Ehepartnern oder Familienangehörigen, aus
denen sich zweifelsfrei ergibt, dass sie sich auch auf die Person der Hal-terin
oder des Halters erstrecken und dieser "mitversichert" ist.
Personen-
und Sachschäden im Sinne von Absatz 5 umfassen auch Vermögensschäden infol-ge
von Personen- und Sachschäden und decken den ganz überwiegenden Teil denkbarer
Schadensereignisse mit Hunden ab. Sonstige Schäden sind Vermögensschäden,
denen kein Personen- oder Sachschaden vorausging. Ihnen kommt in der Praxis bei
Schadensgeschehen mit Hunden eine zu vernachlässigende Bedeutung zu.
Soweit
die Haftpflichtversicherung der Hundehalterin oder des Hundehalters über eine,
den Betrag von fünfhunderttausend Euro überschreitende, pauschale
Versicherungssumme alle versicherbaren Gefahren im Zusammenhang mit der
Hundehaltung abdeckt, gilt der Nachweis der Mindestversicherungssumme als
erbracht. Soweit sonstige Schäden erkennbar lediglich mit einer, die
vorgeschriebene Mindestdeckungssumme unterschreitenden Mindestdeckung abesichert
sind, soll dies akzeptiert werden, bis der jeweilige Haftpflichtversicherer
seine Ver-sicherungsbedingungen entsprechend angepasst hat. Ein Wechsel der
Hundehalterin oder des Hundehalters zu einer anderen Versicherung soll in diesen
Fällen nicht verlangt werden.
Liegen
der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Aufrechterhaltung
des Versicherungsschutzes im Haltungszeitraum nicht gewährleistet ist, kann der
Erlaubnis eine Auflage zur jährlichen Vorlage des Versicherungsnachweises
beigefügt werden. Der Nachweis des Versicherungsschutzes und der
Mindestdeckungssummen wird in der Regel durch die Vorlage des
Versicherungsscheines erbracht.
Erlischt
der Versicherungsschutz z.B. durch Nichtleistung der Versicherungsbeiträge,
liegen die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 nicht mehr
vor. Die zuständige Ordnungsbehörde soll in diesen Fällen ein Verfahren zum
Widerruf der Erlaubnis (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) und zur Untersagung der
Haltung (§ 12 Abs. 2) sowie ein Buß-geldverfahren (§ 20 Abs. 1 Nr. 11)
einleiten, wenn eine entsprechende Haftpflichtversicherung nicht innerhalb von
zwei Wochen nachgewiesen wird.
Für
die Haltung von Hunden, für die eine wirksame Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der
LHV NRW erteilt wurde, gilt der Nachweis als erbracht (vgl. § 21 Abs. 3). Die
in § 5 Abs. 5 vorgesehenen Mindestdeckungssummen müssen von den
Erlaubnisinhabern nicht nachträglich nachgewiesen werden.
5.6
Zu § 5 Abs. 6 (Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes)
5.6.1
§ 5 Abs. 6 Satz 1 verpflichtet Besitzerinnen oder Besitzer von gefährlichen
Hunden, diese nur an solche Personen abzugeben oder zu veräußern, die im
Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Abgabe im Sinne der Vorschrift ist eine
auf Dauer angelegte Weggabe des Hundes an eine andere Person unter Aufgabe des
Besitzes oder Eigentums an dem Hund. Dadurch soll ver-hindert werden, dass gefährliche
Hunde in die Verfügungsgewalt von Personen gelangen, die die hierzu
erforderlichen Voraussetzungen nicht oder noch nicht erfüllen. Die Vorschrift
er-fasst nicht die kurzfristige Überlassung an eine Aufsichtsperson (vgl. § 5
Abs. 4 Satz 2 und 3). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Absatz 6 ist bußgeldbewehrt
(vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 12).
5.6.2
§ 5 Abs. 6 Satz 2 stellt Tierheime von dem Erfordernis nach Satz 1 frei, wenn
diese einen gefährlichen Hund vermitteln wollen. Die Befreiung setzt voraus,
dass zwischen dem Tierheim und dem künftigen Halter oder der künftigen
Halterin ein Pflegevertrag besteht, das Pflegeverhältnis zur Anbahnung einer
Vermittlung nicht länger als sechs Monate dauert und der zuständigen Behörde
vom Tierheim zuvor angezeigt wurde. Satz 3 stellt klar, dass die generellen
Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörde gegenüber der Leiterin oder dem
Leiter eines Tierheimes oder den Pflegehaltern auch durch ein solches Pflegeverhältnis
nicht eingeschränkt werden.
6
Zu § 6 (Sachkunde)
6.1
§ 6 Abs. 1 definiert die erforderliche Sachkunde, die für die Haltung eines
gefährlichen Hundes und bei Aufsichtspersonen (§ 5 Abs. 4 Satz 2) zwingend
notwendig ist. Sachkunde wird ebenso verlangt für das Halten von Hunden und die
Aufsicht über Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 und für das Halten von großen
Hunden.
Näheres
über Anforderungen, Inhalt und Verfahren der Sachkundeprüfung werden durch
ordnungsbehördliche Verordnung (vgl. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 4) geregelt.
6.2
Die Überprüfung der erforderlichen Sachkunde zum beabsichtigten Umgang mit dem
gefährlichen Hund ist der amtlichen Tierärztin/dem amtlichen Tierarzt
vorbehalten. Ergibt die Prüfung, dass die erforderliche Sachkunde vorliegt,
wird der Halterin oder dem Halter eine Sachkundebescheinigung erteilt, die im
Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Ordnungsbehörde zum Nachweis der
Sachkunde vorzulegen ist.
Für
den Umgang mit Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 und großen Hunden kann die
Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen
oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden (§ 10 Abs. 3).
Bei großen Hunden können darüber hinaus auch von den Tierärztekammern
benannte Tierärztinnen und Tierärzte die Sachkundebescheinigung erteilen (§
11 Abs. 3).
Die
Sachkundebescheinigung ist personenbezogen. Der Sachkundenachweis für eine
bestimmte Kategorie (§ 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1) kann für die
Haltung eines neuen Hundes derselben Kategorie oder eine Kategorie mit
geringerem Gefahrenpotential anerkannt werden. Umgekehrt gilt dies nicht.
6.3
Für die in § 6 Abs. 3 abschließend aufgeführten Personen oder Berufsgruppen
besteht eine gesetzliche Sachkundevermutung. Die Vermutung gilt nach dem
Wortlaut nicht für Tierarzthelferinnen oder Tierarzthelfer.
Für
Halterinnen oder Halter großer Hunde besteht darüber hinaus noch eine
Sachkundevermu-tung, sofern diese mehr als drei Jahre vor dem 01.01.2003 große
Hunde unbeanstandet gehal-ten haben und dies schriftlich versichert haben (vgl.
§ 11 Abs. 4).
7
Zu § 7 (Zuverlässigkeit)
§ 7
Abs. 1 und Abs. 2 gilt für das Halten von Hunden der in §§ 3 Abs. 1, 10 Abs.
1 und 11 Abs. 1 genannten Art und stellt eine mit der Folge der
Beweiserleichterung verbundene Kon-kretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit
dar. Soweit einer der aufgeführten Tatbestände vorliegt, ist in der Regel
davon auszugehen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit einer Person nicht
vorliegt.
In
seltenen Ausnahmefällen kann die Regelvermutung aufgrund besonderer,
aktenkundig zu machender Umstände des Einzelfalles durchbrochen werden (z.B.
bei Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr bei
ansonsten makellosem Lebenslauf).
Das
Wort "insbesondere" ermöglicht nicht die weitere Bildung von nicht
aufgeführten Regel-beispielen. Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit führt
zu einer die Betroffenen belas-tenden Beweiserleichterung und beruht bei den
aufgeführten Tatbeständen auf einer Wertung des Gesetzgebers. Eine Auslegung
der Vorschrift, welche die Bildung weiterer, vom Gesetz-geber nicht vorgesehener
Regelbeispiele ermöglicht, würde zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen
Unbestimmtheit der Norm führen.
Zur
Konkretisierung von § 7 Abs. 2 Nr. 2 gilt Nr. 12.2.1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Eine
Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 kann sich im Einzelfall
aber auch aus anderen Gesichtspunkten als den in den Regelbeispielen erfassten
ergeben. So können auch rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten mit
vergleichbarer Schwere, z.B. wegen schwerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
das Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
in Frage stellen. In diesen Fällen ist der Nachweis der Unzuverlässigkeit
durch die zuständige Behörde im Einzelfall zu führen.
Die
Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne
von § 10 Abs. 1 hat zum Nachweis der Zuverlässigkeit bei der zuständigen
Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die
Erlaubniserteilung zuständigen Ordnungsbehörde nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Davon unabhängig kann die zuständige
Ordnungsbehörde erforderlichenfalls nach Satz 2 die zuständige Registerbehörde
um Erteilung eines Führungszeugnisses auch der Belegart R (sog. Vollauskunft,
incl. Jugendstrafen) ersuchen.
Bei
dem Verdacht auf Vorliegen einer psychischen Krankheit, geistigen oder
seelischen Behinderung, Alkohol- oder Rauschmittelsucht wird die Behörde in der
Regel nicht in der Lage sein, den Nachweis für deren Vorliegen zu führen. Die
zuständige Ordnungsbehörde wird daher in Satz 3 ermächtigt, ein amts- oder
fachärztliches Gutachten von der Halterin oder dem Halter zu verlangen.
8
Zu § 8 (Anzeige- und Mitteilungspflichten)
§ 8
regelt Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Halterinnen oder Haltern gefährlicher
Hunde und Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 gegenüber der zuständigen
Ordnungsbehörde (Abs. 1), gegenüber Erwerberinnen oder Erwerbern (Abs. 2)
sowie beim Wechsel des Haltungsortes der zuständigen Behörden untereinander
(Abs. 3). Für die Haltung großer Hunde gelten die Pflichten des § 8 Abs. 1
bis 3 nicht.
Verstöße
gegen die Pflichten nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 verwirklichen den Bußgeldtatbestand
des § 20 Abs. 1 Nr. 13.
8.1
§ 8 Abs. 1 normiert Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Ordnungsbehörden,
insbesondere bei Halter- und Wohnungswechsel. Die Überwachungsbehörde soll über
die im Zuständigkeitsbereich gehaltenen gefährlichen Hunde und Hunde im Sinne
von § 10 umfassend informiert werden. Die zuständigen Behörden sollen über
den Verbleib dieser Hunde von der Geburt bis zu deren Tod unterrichtet werden.
Dies ist erforderlich, um das Gefahrenpotential besser einschätzen zu können
und um frühere Vorkommnisse zu ermitteln oder bereits erfolgte Begutachtungen
oder Vorfälle nach § 3 Abs. 3 zu erfahren. Insofern besteht für die Halterin
oder den Halter eine umfassende Anzeigepflicht. Anzeigepflichtig sind nicht
kurzfristige Abgaben eines Tieres an Aufsichtspersonen, z.B. zur Betreuung in
Urlaubszeiten.
8.2
§ 8 Abs. 2 verpflichtet die Halterin oder den Halter eines gefährlichen Hundes
und eines Hundes im Sinne von § 10 Abs. 1, im Falle der Veräußerung oder
sonstigen Abgabe darauf hinzuweisen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
Dadurch soll verhindert werden, dass Dritte einen Hund erwerben oder übernehmen,
ohne dessen ordnungsrechtliche Einstufung, insbesondere die Erlaubnispflicht, zu
kennen. Die Vorschrift ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches und ermöglicht privatrechtliche Schadensersatzansprüche bei Verstößen.
8.3
§ 8 Abs. 3 regelt den behördeninternen Informationsaustausch in Fällen, bei
denen durch einen Wechsel eines Haltungsortes auch die örtlich zuständige Behörde
wechselt. Die Vorschrift ermöglicht es der neu zuständigen Behörde, auf
Informationen zurückzugreifen, die bei der vorher zuständigen Behörde
vorliegen.
8.4
Um künftig eine möglichst vollständige behördliche Erfassung gefährlicher
Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2, von Hunden bestimmter Rassen im Sinne von § 10
Abs. 1 und großer Hunde im Sinne von § 11 Abs. 1 und damit eine effektive Überwachung
sicherzustellen, ermächtigt § 8 Abs. 4 die für die Erhebung der Hundesteuer
zuständige Stelle innerhalb der Gemeinde, Daten an die zuständige Ordnungsbehörde
zu übermitteln.
9
Zu § 9 (Verbote; Unfruchtbarmachung)
9.1
§ 9 Satz 1 normiert lediglich für im Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne
von § 3 Abs. 3 ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot. Für gefährliche
Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 besteht ein im Bereich des
Tierschutzrechts bundesrechtlich geregeltes Zuchtverbot (§ 11 b Abs. 2 Buchst.
a TierSchG in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung). Für Hunde
bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt kein Zuchtverbot.
Ein
Verstoß gegen das Zucht- oder Handelsverbot des § 9 Satz 1 verwirklicht den
Straftatbestand des § 143 Abs. 1 StGB.
9.2
Zucht und Kreuzung sind das zielgerichtete Verpaaren einer Hündin mit einem Rüden
oder die absichtliche Inkaufnahme des Verpaarens. In der Praxis ist es häufig
schwierig, den han-delnden Personen Absicht oder Vorsatz nachzuweisen. Es muss
deshalb sichergestellt werden, dass auch ein "unabsichtliches"
Verpaaren nicht mehr stattfindet. Insofern bestimmt Satz 2 eine generelle
Halterpflicht, Verpaarungen mit gefährlichen Hunden zu verhindern.
Die
Halterpflicht nach § 9 Satz 2 erstreckt sich - anders als die in Satz 1 aufgeführten
Verbote - auf alle in § 3 aufgeführten gefährlichen Hunde. Insofern dient die
Vorschrift auch der Durchsetzung des für die in § 3 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten
gefährlichen Hunde bestehenden bundesrechtlichen Zuchtverbots.
Ein
Verstoß gegen § 9 Satz 2 ist bußgeldbewehrt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 14).
9.3
§ 9 Satz 3 ermächtigt die zuständige Ordnungsbehörde, die Unfruchtbarmachung
eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anzuordnen, wenn gegen § 9 Satz 1
oder 2 verstoßen wird und im Einzelfall die Gefahr der Heranbildung gefährlicher
Nachkommen besteht. Bei festgestellten Verstößen gegen § 9 Satz 1 oder 2 soll
geprüft werden, ob die Erlaubnisvoraussetzungen noch vorliegen.
10
Zu § 10 (Hunde bestimmter Rassen)
§ 10
Abs. 1 stellt an den Umgang mit Hunden der dort aufgeführten Rassen und
Kreuzungen aus Gründen der Gefahrenprävention bestimmte Anforderungen.
Für
diese Hunde gelten die Vorschriften des
entsprechend.
Ein
Zuchtverbot gilt für Hunde nach § 10 Abs. 1 nicht. Eine Verhaltensprüfung zur
Befreiung von der Anlein- oder Maulkorbpflicht muss nicht durch eine Behörde
erfolgen, sondern kann nach Absatz 2 auch von anerkannten Sachverständigen oder
von anerkannten sachverständigen Stellen durchgeführt werden.
Gleiches
gilt nach Absatz 3 auch für die Erteilung einer Sachkundebescheinigung.
11
Zu § 11 (Große Hunde)
11.1
Als großer Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 gilt ein Hund, der ausgewachsen eine
Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg
erreicht. Die Widerristhöhe (Schulterhöhe) des Hundes bemisst sich als Abstand
vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des Rückens, gemessen mit einem Stockmaß
(Zollstock oder ähnliches).
Auch
Hunde, die die genannten Maße z.B. aufgrund ihres Alters (noch) nicht erreicht
haben, unterfallen dem § 11 Abs. 1. Maßgeblich ist, dass die Maße in
ausgewachsenem Zustand erreicht werden. Die für diese Feststellung
erforderlichen Angaben können der Fachliteratur entnommen werden.
Die
Halterin oder der Halter (vgl. Nr. 4.1.1) ist verpflichtet, die Haltung eines
großen Hundes bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Durch die Anzeige wird
die zuständige Behörde über Hundehaltungen informiert und in die Lage
versetzt, das Vorliegen der Haltungsvoraussetzungen zu prüfen und die Beachtung
weiterer Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden sicherzustellen. Die
Anzeige soll Angaben enthalten zur Rasse, Fellfarbe, Größe sowie zum
Geschlecht, Gewicht und Alter des Hundes.
Für
bestehende, bereits unter Geltung der LHV NRW angezeigte Haltungen ist eine neue
Anzeige nicht erforderlich (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1).
Die
zuständige Ordnungsbehörde hat aufgrund der Anzeige und der vorgelegten
Unterlagen zu prüfen, ob das Halten des Hundes einer Erlaubnis nach § 4
bedarf. Ist die Haltung erlaub-nispflichtig, teilt sie dies der Halterin oder
dem Halter mit und fordert unter Fristsetzung auf, einen Erlaubnisantrag zu
stellen und das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nachzuweisen. Ist die
Haltung nicht erlaubnispflichtig, prüft die zuständige Ordnungsbehörde auf
Grundlage der vorgelegten Unterlagen, ob die Haltungsvoraussetzungen nach § 11
Abs. 2 vorliegen. Nummer 4.1.2 vorletzter Absatz gilt entsprechend.
Ein
Verstoß gegen die Anzeigepflicht erfüllt den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr.
16.
11.2.1
Haltungsvoraussetzungen
§ 11
Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass große Hunde nur gehalten werden dürfen, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind und von der Halterin oder dem Halter
gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde nachgewiesen werden.
11.2.1.1
Erforderliche Sachkunde
Die
erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
einen großen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Näheres über die
Anforderungen an die Sachkunde und das Verfahren der Sachkundeprüfung wird in
einer ordnungsbehördlichen Verord-nung nach § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 geregelt.
Eine
gesetzliche Sachkundevermutung gilt (über den Verweis in § 11 Abs. 2 Satz 3) für
die in § 6 Abs. 3 aufgeführten Personen und Personen, die eine dreijährige
unbeanstandete Haltung versichert haben (§ 11 Abs. 4; vgl. Nr. 11.4).
Soweit
dies nicht zutrifft gilt Nr. 11.3.
11.2.1.2
Erforderliche Zuverlässigkeit
Mit
dem Begriff der erforderlichen Zuverlässigkeit knüpft der Gesetzgeber an die
Terminologie des § 7 an. Wenngleich eine ausdrückliche Verweisung im
Gesetzestext fehlt, ist § 7 Abs. 1 und 2 als Orientierungsmaßstab für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen. Deshalb ist, soweit einer der
dort genannten Tatbestände verwirklicht ist, in der Regel vom Fehlen der
erforderlichen Zuverlässigkeit auszugehen.
§ 11
Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit
der zuständigen Ordnungsbehörde obliegt. Diese soll einen Nachweis der Zuverlässigkeit
von der Halterin oder dem Halter im Einzelfall nur dann fordern, wenn
Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorliegen (vgl. Nr. 11.5).
11.2.1.3
Mikrochipkennzeichnung
Der
Nachweis einer Identitätskennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (vgl.
§ 11 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 7) kann durch die Vorlage einer
tierärztlichen Bescheinigung oder vergleichbarer Unterlagen erfolgen. Aus den
Unterlagen muss sich die Chipnummer und der Nachweis der Kennzeichnung ergeben.
Die Kennzeichnung eines großen Hundes durch eine Tätowierung kann eine
Mikrochipkennzeichnung nicht ersetzen.
11.3
Für die Haltung von großen Hunden kann der Sachkundenachweis gemäß § 11
Abs. 3 gegenüber einem anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten
sachverständigen Stelle oder durch die Tierärztekammer ermächtigten Tierärztinnen
oder Tierärzten erbracht werden. Über den erfolgreichen Nachweis der Sachkunde
wird eine Bescheinigung ausgestellt (Sachkunde-bescheinigung). Der Nachweis der
Sachkunde wird durch die Vorlage der Sachkundebescheinigung bei der zuständigen
Ordnungsbehörde erbracht.
11.4
Sachkundevermutung
Die
Sachkundevermutung des § 11 Abs. 4 gilt für Personen, die vor dem 01.01.2003
große Hunde seit mehr als drei Jahren unbeanstandet gehalten haben.
§ 11
Abs. 4 ist auch erfüllt, wenn jemand seit mehr als drei Jahren große Hunde
unterschiedlicher Rassen bzw. Kreuzungen gehalten hat. Zeiten, in denen Hunde
der in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 aufgeführten Rassen gehalten wurden, können
angerechnet werden, nicht jedoch Zeiten, in denen Hunde gehalten wurden, die
keiner dieser Kategorien zugeordnet werden können.
Die
Feststellung der dreijährigen Hundehaltung setzt in der Regel eine
ununterbrochene Haltung voraus. Soweit zwischen den einzelnen Hundehaltungen bis
zu zwei, einen Zeitraum von jeweils drei Monaten nicht überschreitende,
hundehaltungsfreie Abschnitte liegen, sind diese wie Zeiten der Hundehaltung zu
behandeln. In diesen Fällen sollte von dem Erklärenden ge-fordert werden, die
einzelnen Haltungszeiträume durch Bescheinigungen (z.B. Steuerbelege,
Bescheinigungen der Tierärztin/des Tierarztes) zu belegen.
Die
Halterinnen oder Halter sollen darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer
wahr-heitswidrigen Erklärung von ihrer Unzuverlässigkeit auszugehen ist und
deshalb die Haltung des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 2 untersagt werden kann.
11.5
Wenn der zuständigen Ordnungsbehörde im Hinblick auf die Halterin oder den
Halter An-haltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorliegen, kann nach § 11
Abs. 5 die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen
Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bun-deszentralregistergesetzes angeordnet werden.
11.6
Zu § 11 Abs. 6 (Anleinpflicht für große Hunde)
11.6.1.1
§ 11 Abs. 6 Satz 1 verpflichtet Halter und Aufsichtspersonen von großen
Hunden, diese auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im
Zusammenhang bebauter Ortsteile nur angeleint zu führen.
Die
Anleinpflicht gilt auch für Halter und Aufsichtspersonen, die sich nur vorübergehend
in NRW aufhalten (z.B. Urlauber, Gäste). Eine Befreiung von der Anleinpflicht
des § 11 Abs. 6 sieht das LHundG NRW nicht vor.
Zum
Verhältnis von § 11 Abs. 6 zu Anleingeboten in kommunalen Verordnungen vgl.
Nr. 15.2.
Die
weitergehende Anleinpflicht für gefährliche Hunde und für Hunde der in § 10
Abs. 1 aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen bestimmt sich nach § 5 Abs.
2 Satz 1.
11.6.1.2
Der Begriff "im Zusammenhang bebauter Ortsteile" wurde in Anlehnung an
§ 34 des Baugesetzbuches in das LHundG NRW aufgenommen, da insoweit eine durch
die Rechtsprechung hinreichend konkretisierte Definition besteht. Er geht aber
entsprechend dem Schutzzweck des LHundG NRW weiter als die bauplanungsrechtliche
Begriffsbestimmung. Die Anleinpflicht besteht auch in zusammenhängend bebauten
Gebieten, für die ein Bebau-ungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (z.B.
Ausweisung als reines Wohngebiet) besteht.
Bei
der Beurteilung des tatsächlichen Bebauungszusammenhangs ist maßgebend,
inwieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung auch unter Berücksichtigung von
Baulücken und Freiflächen den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.
Letztlich kommt es dabei auf die allgemeine Verkehrsauffassung an. In der Regel
kann auch der Laie bei verständiger Betrachtung ein Gebiet als "im
Zusammenhang bebaut" erkennen.
Bei
der Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 11 Abs. 6 vorliegt, sollte zur Vermeidung
von Konflikten im Zweifel eine Auslegung gewählt werden, die in vertretbarem
Umfang auf die Interessen der Hundehalter Rücksicht nimmt. Dies gilt
insbesondere, wenn Hunde in Randbereichen bebauter Ortsteile angetroffen werden.
Außerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, nach Verkehrsauffassung im Außenbereich,
besteht die Anleinpflicht nach § 11 Abs. 6 nicht. Im Außenbereich kann
allerdings eine Anleinpflicht aus kommunalrechtlichen Vorschriften (Nr. 15.2)
und im Wald aus § 2 Abs. 3 Satz 2 LFoG (vgl. Nr. 5.3.2 Absatz 2) folgen.
11.6.1.3
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt die Anleinpflicht für große
Hunde nur auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Öffentlich sind
diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die straßenrechtlich dem öffentlichen
Verkehr gewidmet und damit für die Allgemeinheit zugänglich sind (vgl. § 2
des Straßen- und Wegegesetzes NRW). Zu öffentlichen Straßen zählen
beispielsweise Bürgersteige oder Bahnhofsvorplätze, Eigentümerstraßen und
-wege sowie Privatgrundstücke, die beschränkt öffentlich genutzt werden (z.B.
Parkplatz für Supermarkt).
Demgegenüber
zählen reine Privatgrundstücke nicht zum öffentlichen Straßenraum. Auf
ei-nem Privatgrundstück (z.B. Trainingsplatz eines Hundevereins, Firmengelände,
Privatgarten) gilt die Anleinpflicht des § 11 Abs. 6 nicht. Hier kann eine
Anleinpflicht jedoch aus privat-rechtlichen Regelungen des Eigentümers folgen
(z.B. Haus- oder Benutzungsordnung).
11.6.2
Auf abgetrennten räumlichen Arealen, die speziell für die Nutzung durch Hunde
ausgewiesen wurden (sog. Hundeauslaufbereiche) gilt die Anleinpflicht nicht
(vgl. Nr. 5.2.2).
11.6.3
Gegen eine Person, die einen großen Hund entgegen § 11 Abs. 6 unangeleint führt,
soll je nach den Umständen des Einzelfalles, soweit nicht bereits ein
Verwarnungsgeld Abhilfe verspricht, ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden (§
20 Abs. 1 Nr. 18). Bei wiederholten Verstößen ist ein Bußgeldverfahren
einzuleiten. Zudem hat die Überwachungsbehörde im Wiederholungsfall zu prüfen,
ob beim Halter noch die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde für das
Halten vorliegt und ggf. das Halten großer Hunde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3
zu untersagen ist.
12
Zu § 12 (Anordnungsbefugnisse)
§ 12
ermächtigt zum Erlass von Gefahrenabwehranordnungen (Abs. 1), zur Untersagung
der Haltung eines Hundes (Abs. 2) und zur Anordnung der Einschläferung eines
Hundes (Abs. 3).
12.1
§ 12 Abs. 1 ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass von notwendigen
Einzelanordnungen zur Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche
Sicherheit durch Hunde. Die Ermächtigungsgrundlage des Absatz 1 ist eine
spezialgesetzliche Generalklausel zur Abwehr von Gefahren durch Hunde (vgl. §
14 Abs. 2 Satz 1 OBG). Ein Rückgriff auf die ordnungsbehördliche
Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG ist nicht mehr möglich. Gestützt auf
Absatz 1 kann zur Gefahrenerforschung beispielsweise auch angeordnet werden,
dass die Halterin oder der Halter den Hund der amtlichen Tierärztin/dem
amtlichen Tierarzt zur Begutach-tung vorführt, um dessen Gefährlichkeit zu
beurteilen.
Eine
mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene und erforderlichenfalls
mit sofortiger Ersatzvornahme durchgesetzte Ordnungsverfügung, mit der dem
Halter oder einer anderen den Hund führenden Person die Herausgabe des Hundes
zum Zwecke der Überprüfung der Gefährlichkeit auferlegt wird, kann als Maßnahme
der Gefahrerforschung auf § 12 Abs. 1 gestützt werden. Die Verfügung ist in
derartigen Fällen zumindest solange aufrechtzuerhalten, bis die amtliche Tierärztin/der
amtliche Tierarzt eine fachliche Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Hundes
abgegeben hat. Bei gefährlich erscheinenden Hunden, die ohne Aufsicht
angetroffen werden, kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehende Ordnungsverfügung
im Wege des sofortigen Vollzuges angewendet werden (vgl. §§ 55 Abs. 2, 63 Abs.
1 Satz 3, 64 Satz 2 VwVG NRW).
Zur
Abwehr konkreter Gefahren kann gestützt auf Absatz 1 auch die Haltung eines
Hundes untersagt werden und seine Unterbringung in einem Tierheim angeordnet
werden, der nicht von § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 erfasst ist.
Zur
Abwehr der von Hunden ausgehenden konkreten Gefahren können beispielsweise auch
Anordnungen zur Verhaltenstherapierung oder Unfruchtbarmachung (vgl. auch § 9
Satz 2) auf Absatz 1 gestützt werden.
Erforderliche
Anordnungen gegen Aufsichtspersonen können ebenfalls auf Absatz 1 gestützt
werden.
Die
Anordnungen sind unter Würdigung aller relevanten Umstände des jeweiligen
Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Bei den Anordnungen handelt es sich um
Ordnungsverfügungen; die §§ 15 ff. OBG sind zu beachten (vgl. § 15 Abs. 1).
12.2.1
§ 12 Abs. 2 Satz 1 ermächtigt ("soll") unter den bestimmten
Voraussetzungen, das Halten von gefährlichen Hunden und Hunden im Sinne von §
10 Abs. 1 zu untersagen. Ein die Untersagungsanordnung rechtfertigender
schwerwiegender Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes besteht beispielsweise,
wenn ein solcher Hund entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 wiederholt un-angeleint oder
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 wiederholt ohne Maulkorb ausgeführt wird. Zudem
rechtfertigt die Nichterfüllung oder der Wegfall von Erlaubnisvoraussetzungen
oder die Nichtbeantragung der Erlaubnis trotz behördlicher Fristsetzung eine
Untersagungsverfügung. Letztlich ist bei einer Versagung der Erlaubnis die
Haltung zu untersagen.
12.2.2
§ 12 Abs. 2 Satz 2 ermächtigt die zuständige Ordnungsbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen ("kann") unter den dort genannten Voraussetzungen das Halten
eines großen Hundes nach § 11 Abs. 1 zu untersagen. Der Tatbestand der Ermächtigungsnorm
ist erfüllt, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße
gegen Vorschriften des LHundG oder aufgrund des LHundG getroffene Anordnungen
vorliegt. Daneben kann eine Untersagungs-verfügung erlassen werden, wenn die
Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 (Sachkunde, Zuverlässigkeit,
Haftpflichtversicherung, Kennzeichnungspflicht) nicht erfüllt sind oder die
Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der
zuständigen Behörde nachgewiesen wurden.
12.2.3
In Ergänzung zu den "konkreten" Untersagungsverfügungen nach § 12
Abs. 2 Satz 1 und 2 ermächtigt Satz 3 die zuständige Behörde auch generell
die Haltung anderer gefährlicher Hunde, Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 und großer
Hunde zu untersagen. Eine solche Untersagungsanordnung wird regelmäßig in
Betracht kommen, wenn die Halterin oder der Halter bestimmte
Haltungsanforderungen, z.B. Sachkunde, Zuverlässigkeit oder
Haftpflichtversicherung, nicht erfüllt und absehbar ist, dass diese auch nicht
erfüllt werden können.
12.2.4
§ 12 Abs. 2 Satz 4 ermächtigt die zuständige Behörde im Falle der
Untersagung nach pflichtgemessem Ermessen anzuordnen, dass der Hund der Halterin
oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben
ist. Diese sog. "Wegnahme" des Hundes ist in der Regel erforderlich um
sicherzustellen, dass Personen, denen die Haltung ihres Hun-des untersagt wurde
und die nicht mehr über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Hundes verfügen
oder die Haltungsvoraussetzungen nicht erfüllen, mit dem Hund nicht mehr
umgehen.
12.3
§ 12 Abs. 3 ermächtigt die zuständige Behörde, die Einschläferung eines
Hundes anzuordnen, der zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben oder
Gesundheit sichergestellt wurde.
Besteht
die gegenwärtige Gefahr weiterer Beißvorfälle, soll der Hund unverzüglich
nach § 24 Nr. 13 OBG in Verbindung mit §§ 43 ff. PolG NRW sichergestellt und
in Verwahrung genommen werden.
Die
Verwahrung (§ 44 PolG) eines sichergestellten Hundes bei der Polizei oder der
zuständigen Ordnungsbehörde ist in der Regel unzweckmäßig. Die Verwahrung
soll nach entsprechender Beauftragung in einem Tierheim oder einer
vergleichbaren Einrichtung erfolgen. Erforderlichenfalls kommt eine
Inanspruchnahme als Nichtstörer (§ 19 OBG) durch Ord-nungsverfügung in
Betracht.
Eine
Einschläferung des sichergestellten und verwahrten Hundes ist als "ultima
ratio" nur zulässig, wenn durch andere Maßnahmen die von dem Hund
ausgehende Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht
wirksam abgewendet werden kann.
Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen, insbesondere die Gefährlichkeit des Hundes,
ist auf der Grundlage einer Stellungnahme der amtlichen Tierärztin/des
amtlichen Tierarztes zu beur-teilen. Die fehlende Erlaubnisfähigkeit oder die
Unvermittelbarkeit des Hundes allein rechtfertigen eine Einschläferung nicht.
In Fällen, in denen auch durch Haltung und Betreuung in Tierheimen oder
vergleichbaren Einrichtungen eine Gefahr nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand ausgeschlossen werden kann, wird allerdings in der Regel die
Vor-aussetzung für die Anordnung einer Einschläferung vorliegen.
13
Zu § 13 (Zuständige Behörden)
Nach
§ 13 Satz 1 sind für die Durchführung dieses Gesetzes die örtlichen
Ordnungsbehörden sachlich zuständig. Satz 1 erklärt darüber hinaus die
Ordnungsbehörde für örtlich zuständig, in deren Bezirk der Hund gehalten
wird. Dies ist nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 5 der Hauptwohnsitz der
Halterin oder des Halters. Damit wird hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit
für Aufgaben der Gefahrenabwehr an § 5 Abs. 1 Satz 1 OBG angeknüpft und gegenüber
§ 4 OBG eine spezialgesetzliche Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit
getroffen.
Im
Rahmen der Überwachung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Ge- und
Verbote des Gesetzes befolgt werden, um präventiv Beißvorfälle möglichst zu
verhindern. Bei der Planung und Organisation eines Überwachungskonzeptes sollen
Risikogesichtspunkte berücksichtigt werden. Überwachungsmaßnahmen sollen sich
zuerst auf Sachverhalte erstrecken, bei denen erfahrungsgemäß das
Gefahrenpotenzial für Beißvorfälle besonders hoch ist.
Bei
gefährlichen Hunden nach § 3 und bei Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 sowie
deren Kreuzungen ist im Allgemeinen von einem hohen Gefahrenpotenzial
auszugehen. Hier sollen die Regelungen des Gesetzes unverzüglich und konsequent
mit dem ordnungsrechtlichen In-strumentarium durchgesetzt und Verstöße durch
die Einleitung von Bußgeldverfahren geahndet werden.
Bei
großen Hunden wird das Gefahrenpotenzial maßgeblich von der Person der
Halterin oder des Halters und den Umständen, unter denen das Tier gehalten
wird, mitbestimmt. Soweit von diesen Hunden ein geringeres Gefährdungspotenzial
ausgeht, sollen Halterin oder Halter und Aufsichtspersonen dieser Hunde bei
festgestellten Verstößen in der Regel zunächst auf ihre Verpflichtungen
hingewiesen und über mögliche Folgen bei erneuten Verstößen aufgeklärt
werden. Soweit allerdings wiederholt Verstöße festgestellt werden, sind diese
zu ahnden und die Regelungen des Gesetzes mit dem ordnungsrechtlichen
Instrumentarium durchzusetzen.
14
Zu § 14 (Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder)
§ 14
regelt, dass bei dem Vollzug des Gesetzes von den zuständigen Behörden
Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen
Stellen anderer Länder erteilt wurden, anerkannt werden sollen. Damit wird
sichergestellt, dass behördliche Entscheidungen über und zur Beurteilung der
Gefährlichkeit eines Hundes und erforderliche Nachweise der Halterin oder des
Halters in NRW anerkannt und nicht noch einmal erbracht werden müssen.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Bescheinigungen den in dem Gesetz
gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen, was im Einzelfall von der
zuständigen Behörde zu entscheiden ist. In Zweifelsfällen ist eine
Entscheidung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums herbeizuführen.
Die
Anerkennung einer behördlichen Entscheidung (Erlaubnis, Befreiung von Anlein-
oder Maulkorbpflicht) erfolgt, indem die zuständige Behörde ohne weitere Prüfung
entsprechende Verwaltungsakte erlässt. Erforderlichenfalls kann von der zuständigen
Behörde eines anderen Landes im Wege der Amtshilfe die Verfahrensakte
angefordert werden.
15
Zu § 15 (Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften)
15.1
§ 15 Abs. 1 stellt klar, dass die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes
(z.B. §§ 2, 6, 8 bis 11, 13, 15 bis 24) ergänzend gelten, soweit
spezialgesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.
15.2
§ 15 Abs. 2 regelt das Verhältnis kommunaler Vorschriften zum LHundG und zu
den aufgrund des LHundG erlassenen Verordnungen. In zahlreichen nordrhein-westfälischen
Kommunen gelten örtliche ordnungsbehördliche Verordnungen oder Satzungen, die
Regelungen zum Halten von Hunden aller Art im Gemeindegebiet enthalten. Die
kommunalen ordnungsbehördlichen Rechtsvorschriften sollen ihre Geltung auch
nach Inkrafttreten des Gesetzes behalten soweit sie nicht im Widerspruch zu den
gesetzlichen Regelungen stehen.
Es
bleibt den Kommunen unbenommen, auch künftig generelle Regelungen über das
Halten von Hunden zu treffen, die den örtlichen und regionalen Gegebenheiten
angepasst sind und beispielsweise die jeweilige Bevölkerungszahl, die Bevölkerungsdichte
sowie die Gesamtzahl von Hunden und den verfügbaren Freiraum berücksichtigen.
Mit den Anleingeboten des § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 führt das LHundG NRW
insoweit lediglich eine landesweite, in allen Städten und Gemeinden geltende
Mindestpflicht ein.
Eine
behördliche Entscheidung nach § 5 Abs. 3 über die Befreiung von der Anlein-
und/oder Maulkorbpflicht des § 5 Abs. 2 befreit nicht von bestehenden Anlein-
und Maulkorbpflichten in kommunalen Vorschriften. Darauf ist in der Entscheidung
über die Befreiung hinzuweisen.
16
Zu § 16 (Ordnungsbehördliche Verordnungen)
Die
Regelungen über die Durchführung und die Anforderungen an die Sachkunde- und
Ver-haltensprüfung sowie die zentrale Erfassung von nach dem LHundG
registrierten Hunden erfolgen durch Rechtsverordnung des für das Veterinärwesen
zuständigen Ministeriums.
17
Zu § 17 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
17.1
§ 17 Satz 1 regelt, dass Hunde mit einer bestimmten Ausbildung und definierten
Funktion den Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterfallen. Die Pflicht zum
allgemeinen gefahrvermeidenden Umgang nach § 2 Abs. 1 gilt auch für die
Haltung dieser Hunde.
17.2
§ 17 Satz 2 bestimmt für die dort aufgeführten Hunde eine Befreiung von den
im LHundG bestimmten Anleinpflichten soweit sich diese im bestimmungsgemäßen
Einsatz befinden. Im übrigen sind in Bezug auf diese Hunde die Vorschriften des
LHundG zu beachten.
18
Zu § 18 (Einschränkungen von Grundrechten)
§ 18
trägt dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung.
19
Zu § 19 (Strafvorschrift)
Für
strafrechtliche Regelungen steht dem Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des
Grundgesetzes die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zu. Durch Art. 2
des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I S.
530 (532)) hat der Bundesgesetzgeber den neuen Tatbestand des § 143
"Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden" in das Strafgesetzbuch
eingefügt. Danach wird bestraft, wer einem durch landesrechtliche Vorschrift
erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu
treiben, zuwider handelt oder, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder
entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält. Diese
Regelung beschränkt sich ausschließlich auf die Sanktionierung eines
unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden. Darüber hinaus hat das LHundG in
§ 19 weitere Strafvorschriften geschaffen. In § 19 Abs. 1 sind zwei
Straftatbestände aufgeführt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Hund auf Menschen oder Tiere
hetzt (Nr. 1) oder entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität ausbildet (Nr. 2).
Absatz
2 ermöglicht die Einziehung des Hundes, auf den sich die Straftat bezieht, nach
Satz 2 auch unter den erweiterten Voraussetzungen des § 74 a StGB.
20
Zu § 20 (Ordnungswidrigkeiten)
§ 20
legt Ordnungswidrigkeitentatbestände für Verstöße gegen alle wesentlichen
Pflichten des LHundG NRW (Absatz 1 und 2) fest und bestimmt zur wirksamen
Abschreckung einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro (Absatz 3).
Nach
§ 22 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dürfen als Nebenfolge
einer Ordnungswidrigkeit Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz
dies ausdrücklich zulässt. Da insbesondere nach wiederholten
Ordnungswidrigkeiten von Halterinnen und Haltern die Allgemeinheit durch den
weiteren Besitz der Tiere gefährdet wird, ist die Möglichkeit der Einziehung
nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes neben der
Sicherstellung ein weiteres und endgültiges Mittel der Gefahrenabwehr (Absatz
4).
Absatz
5 bestimmt, dass die nach § 13 zuständige Behörde auch Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist und damit präventive
und repressive Maßnahmen in einer Hand liegen.
21
Zu § 21 (Übergangsvorschriften)
Um
eine weitgehende Kontinuität des Vollzugs im Hinblick auf die bisherigen
Regelungen der LHV NRW zu gewährleisten und um Hundehalterinnen oder
Hundehalter und zuständige Behörden nicht mit wiederholendem
Verwaltungsaufwand zu belasten, bestimmt § 21 weitge-hende Übergangsvorschriften.
Verwaltungsbehördliche
Entscheidungen über die Anerkennung zur Durchführung von Ver-haltensprüfungen,
die unter der Geltung der LHV NRW erteilt wurden, gelten fort, soweit sich ihr
Regelungsinhalt nicht erledigt hat. Näheres regelt eine Verordnung nach § 16
Abs. 1.
Nach
§ 21 Abs. 2 Satz 1 gelten Entscheidungen nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung
von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1
fort, soweit Befristungen nicht abgelaufen sind oder sich ihr Regelungsinhalt
erledigt hat. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und der Intention
des Gesetzgebers, eine weitgehende Kontinuität im Vollzug zu schaffen. Zu
Verfahren zur Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach
Inkrafttreten des LHundG vgl. Nr. 5.3.
22
Zu § 22 (Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes)
Als
Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen des Gesetzes werden die zuständigen
Ordnungsbehörden und Veterinärämter gebeten, kalenderjährlich folgende
Informationen zu erfassen und den Bezirksregierungen jeweils bis zum 15. Januar
eines Jahres auf dem Dienstweg zu berichten:
Die
vom MUNLV entwickelten Berichtsformulare sind zu verwenden.
Die Bezirksregierungen fassen die Berichte der zuständigen Ordnungsbehörden
und Veterinärämter zusammen und berichten dem MUNLV bis zum 01. Februar eines
Jahres.
23
Zu § 23 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)
Das
LHundG NRW ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die LHV NRW außer
Kraft getreten.
Absatz
2 verschiebt für die Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren
Kreuzungen das In-Kraft-Treten des § 4 um 6 Monate, da die Hunde der genannten
Rassen einer Erlaubnispflicht bisher nicht unterlagen.
Mit
In-Kraft-Treten dieses Erlasses treten die Verwaltungsvorschriften zur
Landeshundeverordnung (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II C 3 - 4200-5018 -) vom 13.10.2000 (MBl.
NRW. S. 1558, 1569) außer Kraft.
Dieser
RdErl. ergeht im Benehmen mit dem Innenministerium.
(Quelle: